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   LSG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - L 11 R 4869/12 ER-B   

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https://dejure.org/2013,107139
LSG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - L 11 R 4869/12 ER-B (https://dejure.org/2013,107139)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.01.2013 - L 11 R 4869/12 ER-B (https://dejure.org/2013,107139)
LSG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. Januar 2013 - L 11 R 4869/12 ER-B (https://dejure.org/2013,107139)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • LSG Baden-Württemberg, 19.11.2012 - L 11 R 3954/12

    Betriebsprüfung - Arbeitnehmerüberlassung - Leiharbeitnehmer -

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - L 11 R 4869/12
    Dies gilt auch für den vorliegend streitigen Zeitraum (BAG 23.05.2012, 1 AZB 58/11, das den Geltungszeitraum der Tarifverträge vom 11.12.2002 und vom 05.12.2005 zu beurteilen hatte) und hat zur Folge, dass die Antragstellerin den betroffenen Arbeitnehmern noch die Differenz des im (unwirksamen) Tarifvertrag vereinbarten Entgelts und dem Entgelt, auf das ein vergleichbarer Arbeitnehmer der Entleihbetriebe Anspruch hatte, schuldete bzw soweit sie diese Ansprüche noch nicht erfüllt hat, noch schuldet (dazu vgl den Beschluss des Senats vom 19.11.2012, L 11 R 3954/12 ER-B, juris).

    Diese Entgeltansprüche wiederum begründen auch Beitragsansprüche der Antragsgegnerin (dazu vgl Senatsbeschluss vom 19.11.2012, L 11 R 3954/12 ER-B, aaO).

    Denn die Beitragsansprüche bemessen sich gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nach dem geschuldeten und nicht nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt, da es sich um Ansprüche auf laufend gezahltes Entgelt handelt (Senatsbeschluss vom 19.11.2012, L 11 R 3954/12 ER-B, aaO, Segebrecht aaO).

    Diese Voraussetzung der Verletzung der Aufzeichnungspflicht gilt nicht nur für den in Satz 1 der Vorschrift geregelten so genannten Lohnsummenbescheid, sondern ist auch Voraussetzung für die Schätzungsbefugnis des Satzes 3 (Senatsbeschluss vom 19.11.2012, L 11 R 3954/12 ER-B, aaO; LSG Rheinland-Pfalz 14.08.2012, L 6 R 223/12 B ER; LSG Schleswig - Holstein, 20.4.2012, L 5 KR 9/12 B ER mwN - beide veröffentlicht in juris).

    Anders als in dem vom Senat mit Beschluss vom 19.11.2012 (L 11 R 3954/12 ER-B, aaO) entschiedenen Fall, in dem die Antragsgegnerin das beitragspflichtige Arbeitsentgelts nur deshalb nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand ermitteln konnte, weil aus den dort vorgelegten Unterlagen (Verträge zwischen der dortigen Antragstellerin und den Entleihunternehmen) nicht ersichtlich war, welche im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts galten, hat die Antragstellerin vorliegend schon die Einsicht in diese Unterlagen verweigert, obwohl sie dazu verpflichtet ist.

  • LSG Schleswig-Holstein, 20.04.2012 - L 5 KR 9/12

    Sozialversicherung - Arbeitnehmerüberlassung - Beitragsnachforderung aufgrund von

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - L 11 R 4869/12
    Auch kann nicht mittels des Rechtsgedankens des fehlerhaften Arbeitsvertrag angenommen werden, dass vom Bestand des Tarifvertrages für die Vergangenheit auszugehen wäre (so aber LSG Schleswig-Holstein 20.04.2012, L 5 KR 9/12 B ER, juris), denn die dort zugrunde liegende Situation eines (Entgelt)Ausgleichs innerhalb eines rechtlich unwirksamen, faktisch bestehenden Dauerschuldverhältnisses ist mit der vorliegend bedeutsamen Frage, ob Beitragsansprüche entstanden sind, nicht vergleichbar (so auch LSG Niedersachsen-Bremen 22.10.2012, L 4 KR 316/12 B ER, juris).

    Diese Voraussetzung der Verletzung der Aufzeichnungspflicht gilt nicht nur für den in Satz 1 der Vorschrift geregelten so genannten Lohnsummenbescheid, sondern ist auch Voraussetzung für die Schätzungsbefugnis des Satzes 3 (Senatsbeschluss vom 19.11.2012, L 11 R 3954/12 ER-B, aaO; LSG Rheinland-Pfalz 14.08.2012, L 6 R 223/12 B ER; LSG Schleswig - Holstein, 20.4.2012, L 5 KR 9/12 B ER mwN - beide veröffentlicht in juris).

    Solche ergeben sich auch nicht daraus, dass im Widerspruchsverfahren die Klärung schwieriger Rechtsfragen erforderlich sein könnte (aA Schleswig-Holsteinisches LSG 20.04.2012, L 5 KR 9/12 B ER, juris) oder die Rechtsfragen kontrovers diskutiert werden.

  • BAG, 14.12.2010 - 1 ABR 19/10

    Tariffähigkeit einer Spitzenorganisation

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - L 11 R 4869/12
    Mit Schreiben vom 23.12.2010 wandte sich die Antragsgegnerin an die Antragsstellerin und teilte ua mit, dass sich angesichts der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte derzeit nicht mit letzter Sicherheit sagen lasse, wie die Frage der Rückwirkung der Entscheidung des BAG (14.12.2010, 1 ABR 19/10, BAGE 136, 302) auf Beitragsansprüche, die seit Januar 2006 fällig geworden seien, zu beantworten sei.

    Mit Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10, BAGE 136, 302) stellte das BAG jedoch fest, dass die CGZP nicht tariffähig ist.

  • BAG, 15.11.2006 - 10 AZR 665/05

    Spezialitätsgrundsatz im Nachwirkungszeitraum

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - L 11 R 4869/12
    Der gute Glaube an die Wirksamkeit eines Tarifvertrages, namentlich an die Tariffähigkeit einer Vereinigung, wird grundsätzlich nicht geschützt (BAG 15.11.2006, 10 AZR 665/05, NZA 2007, 448 = juris RdNr 23).
  • BSG, 18.11.1980 - 12 RK 59/79

    Vertrauensschutz - Abführen von Arbeitnehmerbezügen - Rückwirkende Anwendung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - L 11 R 4869/12
    Die Rechtsprechung, wonach ein Arbeitgeber sich bis zur Mitteilung einer geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Einzugsstelle auf die bisherige Rechtsprechung verlassen darf (BSG 18.11.1980, 12 RK 59/79, SozR 2200 § 1399 Nr. 13), lässt sich nicht auf den vorliegenden Fall übertragen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 25.06.2012 - L 8 R 382/12

    Rentenversicherung

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - L 11 R 4869/12
    Denn es gab vor dem 14.12.2010 weder eine sozial- noch eine arbeitsgerichtliche höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach die CGZP als tariffähig anzusehen war (zum Ganzen LSG Nordrhein-Westfalen 25.06.2012, L 8 R 382/12 B ER, juris mwN).
  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2012 - L 11 R 2785/12

    Betriebsprüfung - Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers - Androhung eines

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - L 11 R 4869/12
    Danach hat der Arbeitgeber zB zur Prüfung der Vollständigkeit der Entgeltabrechnung für jeden Abrechnungszeitraum ein Verzeichnis aller Beschäftigten in der Sortierfolge der Entgeltunterlagen mit im Einzelnen benannten Angaben und nach Einzugsstellen getrennt zu erfassen und lesbar zur Verfügung zu stellen (§ 9 BVV; vgl hierzu Beschluss des Senats vom 20.09.2012, L 11 R 2785/12 ER-B, juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.10.2012 - L 4 KR 316/12
    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - L 11 R 4869/12
    Auch kann nicht mittels des Rechtsgedankens des fehlerhaften Arbeitsvertrag angenommen werden, dass vom Bestand des Tarifvertrages für die Vergangenheit auszugehen wäre (so aber LSG Schleswig-Holstein 20.04.2012, L 5 KR 9/12 B ER, juris), denn die dort zugrunde liegende Situation eines (Entgelt)Ausgleichs innerhalb eines rechtlich unwirksamen, faktisch bestehenden Dauerschuldverhältnisses ist mit der vorliegend bedeutsamen Frage, ob Beitragsansprüche entstanden sind, nicht vergleichbar (so auch LSG Niedersachsen-Bremen 22.10.2012, L 4 KR 316/12 B ER, juris).
  • BAG, 23.05.2012 - 1 AZB 58/11

    Fehlende Tariffähigkeit der CGZP - Aussetzung von Lohnzahlungsverfahren

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - L 11 R 4869/12
    Dies gilt auch für den vorliegend streitigen Zeitraum (BAG 23.05.2012, 1 AZB 58/11, das den Geltungszeitraum der Tarifverträge vom 11.12.2002 und vom 05.12.2005 zu beurteilen hatte) und hat zur Folge, dass die Antragstellerin den betroffenen Arbeitnehmern noch die Differenz des im (unwirksamen) Tarifvertrag vereinbarten Entgelts und dem Entgelt, auf das ein vergleichbarer Arbeitnehmer der Entleihbetriebe Anspruch hatte, schuldete bzw soweit sie diese Ansprüche noch nicht erfüllt hat, noch schuldet (dazu vgl den Beschluss des Senats vom 19.11.2012, L 11 R 3954/12 ER-B, juris).
  • BSG, 30.08.1994 - 12 RK 59/92

    Sozialversicherung - Entschärfung der "Phantomlohnproblematik": Beitragspflicht

    Auszug aus LSG Baden-Württemberg, 22.01.2013 - L 11 R 4869/12
    Im Beitragsrecht des Sozialgesetzbuches gilt grundsätzlich das sogenannte Entstehungsprinzip und - anders als im Steuerrecht - nicht das Zuflussprinzip (ständige Rspr, zB BSG 30.08.1994, 12 RK 59/92, juris; Urteil des Senats vom 16.08.2011, L 11 R 6067/09, juris; LSG Baden-Württemberg 27.03.2009, L 4 KR 1833/07, juris).
  • LSG Baden-Württemberg, 11.05.2011 - L 11 R 1075/11

    Sozialversicherung - Durchführung einer Betriebsprüfung schließt

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.07.2004 - L 5 B 2/04

    Krankenversicherung

  • LSG Baden-Württemberg, 11.05.2010 - L 11 KR 1125/10

    Beitragsnachforderung - aufschiebende Wirkung - sozialgerichtliches Verfahren -

  • LSG Baden-Württemberg, 27.03.2009 - L 4 KR 1833/07

    Arbeitslosen- und Rentenversicherung - Beitragsbemessung - versicherungspflichtig

  • LSG Rheinland-Pfalz, 14.08.2012 - L 6 R 223/12

    Beitragsnachforderungen aufgrund von Equal-pay-Ansprüchen nach der

  • LSG Baden-Württemberg, 16.08.2011 - L 11 R 6067/09

    Sozialversicherung - Beitragsbemessung - Gesamtsozialversicherungsbeitrag -

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2017 - L 5 R 2789/15
    Die dagegen eingelegte Beschwerde der Klägerin hatte das LSG Baden-Württemberg mit Beschluss vom 22.01.2013 (- L 11 R 4869/12 ER-B -) zurückgewiesen.

    Da sich die Sozialabgaben nach dem geschuldeten und nicht nach dem gezahlten Arbeitsentgelt richteten (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB IV: beitragsrechtliches Entstehungsprinzip), komme es nicht darauf an, ob die Leiharbeitnehmer der Klägerin die Equal-Pay-Ansprüche geltend machten oder geltend machen könnten oder ob die Klägerin noch zu einem entsprechenden Beitragsabzug berechtigt sei (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2013, a.a.O. sowie § 28g Satz 2 und 3 SGB IV).

    Die Rechtsgrundsätze des fehlerhaften Arbeitsvertrags seien nicht anwendbar (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2013, a.a.O. m.w.N.).

    Der Lauf der vierjährigen Verjährungsfrist der § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sei durch die vom 08.07.2011 bis 19.06.2012 dauernde Betriebsprüfung gehemmt worden (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV; LSG Baden- Württemberg, Beschluss vom 22.01.2013, a.a.O.).

    Die Beklagte habe einen Schätzbescheid gemäß § 28f Abs. 2 Satz 3 SGB IV erlassen dürfen, da die Klägerin ihre Aufzeichnungspflicht verletzt habe und die Höhe der Arbeitsentgelte nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand hätten ermittelt werden können; das LSG Baden-Württemberg habe dies im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Klägerin entschieden (Beschluss 22.01.2013, a.a.O.) und zu Recht auf die Weigerung der Klägerin zur Vorlage entsprechender Unterlagen abgestellt.

    Die Beklagte habe sich für ihre Schätzung auch auf die Studie des IAB "Lohndifferenzial Zeitarbeit" stützen und die darin festgestellte Lohndifferenz von 22% unter Berücksichtigung individueller Umstände des Betriebs der Klägerin rechtsfehlerfrei auf 24% anheben dürfen (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2013, a.a.O.).

    Die pauschale Erhöhung der Arbeitsentgelte (in Equal-Pay-Fällen) sei zulässig (zur Zulässigkeit einer Schätzung etwa LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.2012, - L 11 R 3954/12 ER-B -, in juris, und vom 22.01.2013, a.a.O.).

    Der Senat nimmt zunächst auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und ergänzend auf den im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Klägerin ergangenen Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 22.01.2013 (- L 11 R 4869/12 ER-B -) Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

    Der Senat schließt sich der Rechtsauffassung des 11. Senats des LSG Baden-Württemberg in dessen Beschluss vom 22.01.2013 (a.a.O.) an.

    Der 11. Senat des LSG Baden-Württemberg hat das in seinem Beschluss vom 22.01.2013 (a.a.O.) im Einzelnen näher dargelegt.

    Da Verjährung für die im Jahr 2007 fällig gewordenen Beitragsansprüche unter Anwendung der vierjährigen Verjährungsfrist (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) nicht eingetreten ist (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.2013, a.a.O.), kommt es auf die Voraussetzungen für die Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV (30jährige Verjährungsfrist) nicht an (dazu etwa Senatsurteil vom 17.05.2017 a.a.O.).

  • LSG Baden-Württemberg, 27.07.2015 - L 11 R 2772/15
    Ein diesbezüglicher Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid blieb in zwei Instanzen erfolglos (SG Karlsruhe 19.10.2012, S 2 R 2711/12 ER; LSG Baden-Württemberg 22.01.2013, L 11 R 4869/12 ER-B).

    Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalt und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die beigezogene Akte L 11 R 4869/12 ER-B verwiesen.

    Bzgl der Schätzbefugnis der Antragsgegnerin wird auf die Entscheidung des Senats, die Antragstellerin betreffend, vom 22.01.2013 (L 11 R 4869/12 ER-B) verwiesen.

    Da dieser Tarifvertrag aufgrund der fehlenden Tariffähigkeit der CGZP unwirksam ist, spricht schon deshalb einiges dafür, dass aufgrund unwirksamen Tarifvertrags ein equal-pay-Anspruch bestand (siehe ausführlich den die Antragstellerin betreffenden Senatsbeschluss vom 22.01.2013, L 11 R 4869/12 ER-B).

  • LSG Baden-Württemberg, 13.12.2016 - L 5 R 4744/15
    Die pauschale Erhöhung der Arbeitsentgelte (in Equal-Pay-Fällen) sei zulässig (zur Zulässigkeit einer Schätzung etwa LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.11.2012, - L 11 R 3954/12 ER-B -, in juris, und vom 22.01.2013, - L 11 R 4869/12 ER-B -, nicht veröffentlicht).

    Die Antragstellerin hatte zuvor (vergeblich) um vorläufigen Rechtsschutz gegen die mit Bescheid vom 19.06.2012 verfügte Abgabennachforderung nachgesucht (Beschluss des SG vom 19.10.2012, - S 2 R 2711/12 ER - Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 22.01.2013, - L 11 R 4869/12 ER-B -).

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